Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bitte beachten Sie: Die Informationen in diesem FAQ dienen lediglich der Übersicht.

 

Satzung des Vereins

Satzung KGV Grüne Aue e.V. als PDF-Datei herunterladen

Wie werde ich Mitglied im Kleingärtnerverein Grüne Aue e.V.?

Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein Grüne Aue e.V. kann von jeder geschäftsfähigen Person beantragt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand einzureichen, welcher auf der Webseite des Vereins heruntergeladen werden kann. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Welche Verpflichtungen habe ich als Mitglied?

Neben der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und der Pacht für das Gartengrundstück ist jedes Mitglied zur Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Alternativ kann eine Ersatzkraft gestellt oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgegolten werden. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Wie kann ich meine Mitgliedschaft beenden?

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch der Pachtvertrag, da nur Mitglieder einen Garten pachten können.

Bis wann muss ich meinen Pachtvertrag kündigen?

Der Pachtvertrag muss spätestens bis zum 3. Werktag im August schriftlich zum 30. November des Jahres gekündigt werden! In der Regel ist die Kündigung des Pachtvertrags gleichbedeutend mit der Kündigung der Mitgliedschaft. Allerdings kann der Pächteri bzw. die Pächterin weiter als passives Mitglied im Verein bleiben.

Welche Gründe können zu einem Ausschluss aus dem Verein führen?

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  •          Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter
  •          Ehrloses oder unsittliches Verhalten innerhalb des Vereinsgeländes
  •          Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung
  •          Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit
  •          Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen
  •          Gröbliche Beleidigung des Vorstandes
  •          Verlust der Geschäftsfähigkeit

Wie setzt sich der Vorstand des Vereins zusammen und wie lange dauert die Amtszeit?

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer und dem Vereinsfachberater. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Was ist die Aufgabe der Mitgliederversammlung?

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und beschließt unter anderem über Satzungsänderungen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Wahl des Vorstands.

Wie werden die Mitgliedsbeiträge festgesetzt und wann sind sie fällig?

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sowie die Pacht für das Gartengrundstück werden zusammen mit der Jahresrechnung erhoben und sind jeweils zum 01.12. eines Jahres fällig.

An wen kann ich mich bei Fragen zum Datenschutz wenden?

Der Verein nimmt den Schutz Ihrer Daten ernst und verarbeitet diese gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Informationen zum Datenschutz und Ihren Rechten als Vereinsmitglied finden Sie in der Satzung des Vereins. Bei weiteren Fragen können Sie sich an den Vorstand wenden.

Kleingartenordnung

Gartenordnung Hannover als PDF-Datei herunterladen

Wer kann einen Kleingarten in Hannover pachten?

Jede natürliche Person mit festem Wohnsitz in Hannover kann einen Kleingarten pachten. Darüber hinaus können autorisierte Vertreter*innen von Vereinen, Verbänden oder Institutionen nach Genehmigung durch den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. einen Kleingarten anpachten.

Was ist unter kleingärtnerischer Nutzung zu verstehen?

Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muss dabei im Vordergrund stehen. Obst, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie einseitige Kulturen sind untersagt.

Welche Einschränkungen gibt es bei der Anpflanzung von Gehölzen?

Das Anpflanzen und Heranwachsenlassen von ausgesamten Park- und Waldbäumen (z. B. Linden, Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) sowie Walnussbäumen ist in den Gartenparzellen nicht erlaubt. Freistehende Sträucher dürfen nur Arten sein, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer maximalen Höhe von 3,50 m gehalten werden können. Heckenpflanzen dürfen allenfalls 1,20 m hoch werden. Es sind die Mindestabstände von den Nachbargrundstücken bzw. Nachbargärten, Wegen und Gemeinschaftsflächen nach § 50 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten.

Sind chemische Pflanzenschutzmittel im Kleingarten erlaubt?

Nein, die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw.) sowie Essig und Salz zur Beikrautbekämpfung ist nicht erlaubt. In gravierenden Fällen kann der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover in Absprache mit dem Pflanzenschutzamt und der Region Hannover Ausnahmen genehmigen.

Sind bauliche Anlagen in meinem Garten erlaubt?

Die Errichtung und Veränderung jeglicher baulicher Anlagen bedarf der Genehmigung durch den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. Es gelten die "Richtlinien zur Errichtung baulicher Anlagen in Kleingärten der Landeshauptstadt Hannover".

 

Welche Regeln gelten für die Tierhaltung im Kleingarten?

Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten von Bienen (mit Genehmigung) und Zierfischen. Die Bienenhaltung muss beim Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover beantragt und dem Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Region Hannover gemeldet werden.

Darf ich den Weg im Kleingarten mit dem Auto befahren?

Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich verboten. Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei größeren Anlieferungen (z. B. Dünger oder Baustoffe) vom Verein eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Wie ist mit Gartenabfällen umzugehen?

Gartenabfälle müssen so weit wie möglich kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der angrenzend Pachtenden führen und sollte mindestens 5 m von Sitzplatz und Laube des Nachbargartens entfernt sein. Nicht kompostierbare Abfälle sowie Essensreste, kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw. sind umgehend abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben oder sonst wie gelagert werden.

Versicherung

Zur Infoseite Versicherungen

Brauche ich trotz des Rahmenvertrags noch eine Zusatzversicherung?

In den meisten Fällen bietet die neue Grundversicherung ausreichenden Schutz. Sollten Sie dennoch Wert auf eine höhere Absicherung legen, können Sie eine Zusatzversicherung abschließen.

Welche Leistungen sind in der Grundversicherung enthalten?

Die neue Grundversicherung bietet Versicherungsschutz in folgenden Bereichen:

  • Brand: Bis zu 20.000 EUR für Gebäude, 2.500 EUR für Inventar, 8.000 EUR für Aufräumkosten, 1.000 EUR für Bäume und Sträucher, 500 EUR für Gartenzäune u.v.m.
  • Einbruchdiebstahl: Bis zu 750 EUR für Gebäudeschäden, 250 EUR für Pumpen und Wasseruhren, ganzjährige Absicherung von Radio- und Fernsehgeräten bis 250 EUR u.v.m.
  • Sturm und Hagel: Bis zu 20.000 EUR für Gebäude, 2.500 EUR für Inventar, 2.500 EUR für Aufräumkosten von Bäumen am Gartenhaus, 250 EUR für Gartenzäune.
  • Glasbruch: Bis zu 750 EUR für Gebäudeverglasungen bis 3 qm.

Was ist im Schadenfall zu tun?

Wichtigste Punkte im Schadenfall:

  1. Schaden mindern: Ergreifen Sie sofort Maßnahmen, um den Schaden einzudämmen.
  2. Meldung: Informieren Sie unverzüglich den Vertrauensmann Ihres Vereins oder den Versicherungsdienst für Kleingärtner.
  3. Polizei informieren: Bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Beraubung ist innerhalb von 5 Tagen eine Anzeige bei der Polizei mit detaillierter Stehlgutliste erforderlich.
  4. Schadenanzeige ausfüllen: Füllen Sie die Schadenanzeige vollständig aus und reichen Sie diese beim Vertrauensmann des Vereins oder direkt beim Versicherungsdienst für Kleingärtner ein.
  5. Fotos und Belege: Fügen Sie der Schadenanzeige aussagekräftige Fotos des Schadens sowie Anschaffungsbelege der beschädigten oder entwendeten Gegenstände bei.

Wer hilft mir bei der Schadenabwicklung?

Der Versicherungsdienst für Kleingärtner (VAV) steht Ihnen bei Fragen rund um Ihre Versicherung und insbesondere im Schadenfall zur Seite. Sie erreichen den VAV telefonisch unter 0511-235458-60, per Fax unter 0511-235458-65 oder per E-Mail an versicherung@kleingaertner-hannover.de.

Was ist durch die Gruppenunfallversicherung abgedeckt?

Die Gruppenunfallversicherung bietet Schutz bei Unfällen im Rahmen der kleingärtnerischen Tätigkeit. Dazu zählen Unfälle:

  • Auf dem direkten Weg zum und vom Garten
  • Bei Gemeinschaftsarbeit und Pflichtstunden
  • Bei Bauarbeiten und Gartenarbeit
  • Bei Vereinsveranstaltungen und Fahrten

Versichert sind Mitglieder des Bezirksverbands Hannover der Kleingärtner e.V., deren Ehepartner bzw. Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

Was beinhaltet die Gruppenhaftpflichtversicherung?

Die Gruppenhaftpflichtversicherung schützt alle Vereinsmitglieder, deren Ehepartner bzw. Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie Vorstände vor Schadenersatzansprüchen Dritter. Das können beispielsweise Schäden sein, die durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstanden sind.

Die Versicherung übernimmt die Prüfung der Schadenersatzpflicht, die Schadenregulierung und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Versicherungssumme beträgt pauschal 2.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden.

Bauen im Kleingarten

Bauantrag | Baurichtlinie | Baubedingungen als PDF-Datei herunterladen

Welche Unterlagen benötige ich für einen Bauantrag?

Für einen Bauantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Bauantrag (in Blockschrift ausfüllen)
  • Lageplan (Typ 1)
  • 2 Gewächshauspläne
  • 2 Grundrisse
  • 2 Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Wohnerklärung
  • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers

Wie groß darf meine Gartenlaube maximal sein?

Die maximale Größe einer Gartenlaube ist im Bundeskleingartengesetz geregelt und beträgt 24,00 m², einschließlich eines überdachten Freisitzes.

Welche maximale Höhe darf meine Gartenlaube haben?

Die maximale Höhe der Gartenlaube hängt von der Dachform ab:

  • Flach- oder Pultdach: 2,70 m
  • Gestufte Pultdächer: 3,90 m
  • Alle anderen Lauben: 4,20 m

Die maximale Traufenhöhe beträgt 2,30 m.

Sind Dachgauben oder Kniestöcke bei Gartenlauben zulässig?

Nein, Dachgauben oder Kniestöcke sind bei Gartenlauben nicht zulässig.

Darf ich einen Schornstein an meiner Gartenlaube errichten?

Das Errichten von Schornsteinen an Gartenlauben ist verboten. Bestehende, genehmigte Schornsteine genießen Bestandsschutz.

Was muss ich beim Bau eines Gewächshauses beachten?

  • Ein Gewächshaus benötigt eine Genehmigung vom Bezirksverband.
  • Es darf eine maximale Grundfläche von 12,00 m² und eine Höhe von 2,20 m nicht überschreiten.
  • Es muss allseitig einen Grenzabstand von mindestens 1,50 m einhalten.
  • Das Gewächshaus muss allseitig durchscheinend sein und darf nicht zweckentfremdet genutzt werden.

Darf ich einen Gartenteich anlegen?

Zierteiche sind zulässig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Keine Verbindung zum Grundwasser
  • Maximale Größe von 8 m² inklusive Sumpfrandzone
  • Maximale Tiefe von 1,20 Meter
  • Kein Einbringen von festen Baustoffen

Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht auf meiner Parzelle verantwortlich?

Die Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen auf der Parzelle obliegt der jeweiligen pachtenden Person.