Vermietung des Vereinsheims
Hinweis:
Das Vereinsheim des Kleingartenvereins kann nur durch Mitglieder des Vereins zur eigenen Nutzung angemietet werden. Für die Vermietung ist unser 2. Vorsitzende Cord Helmke zuständig.
Anfragen zur Anmietung des Vereinsheims können Sie per Mail senden: Mailanfrage zur Vermietung des Vereinsheims
Beschränkungen bei der Vermietung des Vereinsheims
Auszug aus dem Nutzungsvertrag (10.2022):
9. Die Weitervermietung - auch ohne Berechnung - an Dritte ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution.
10. Eine Lärmbelästigung der umliegenden Gärten und der Anwohner/innen der Juglerstraße ist zu vermeiden. Dies gilt besonders für die Zeit ab 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Sollten durch Ihre Veranstaltung Bußgelder oder sonstige Maßnahmen gegen den Verein erhoben werden, geht dies zu Ihren Lasten.
11. Bei Verstößen gegen die Nummern 9 und 10 wird der Vorstand einer erneuten Vermietung an den Nutzer / die Nutzerin nicht mehr zustimmen.
Der Vorstand schlägt vor, dass das Vereinsheim zukünftig nur an Mitglieder vermietet wird, die sich an die Bestimmungen der Gartenordnung halten und ihre Pacht- und Vereinsbeiträge rechtzeitig entrichten.
Begründung: Aufgrund aktueller Ereignisse strebt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung an, dass Mitglieder, die gegen die bestehenden Regeln und das Vereinsleben verstoßen, vorübergehend oder dauerhaft von der Anmietung ausgeschlossen werden können. Derzeit ist ein dauerhafter Ausschluss möglich, wenn es zu einer Weitervermietung (auch ohne Berechnung) oder erheblicher Lärmbelästigung kommt. Dies ist nach einer Vermietung möglich. Eine Regelung vor einer erstmaligen Anmietung existiert nicht.
Es gibt einen abschließenden, verbindlichen Katalog. Sollte der Ausschlussgrund nicht im Katalog aufgeführt sein, entscheidet der Vorstand individuell und orientiert sich dabei am Katalog. Vorteil ist die Gleichbehandlung und ein vereinfachtes, gerechtes Verfahren. Die nötige Flexibilität ist bei nicht aufgeführten Ausschlussgründen vorhanden.
Katalog:
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Bei Pachtrückstand: Einjährige Sperrung.
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Zwei Mahnungen wegen Verstößen gegen die Gartenordnung innerhalb eines Gartenjahres: Einjährige Sperrung.
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Weitervermietung des Vereinsheims an Dritte ohne Berechnung: Verlust der Kaution und dreijährige Sperrung.
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Weitervermietung des Vereinsheims an Dritte mit Berechnung: Verlust der Kaution und dauerhafte Sperrung.
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Ruhestörung während der Anmietung des Vereinsheims: Dreijährige Sperrung.
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Ruhestörung während der Anmietung des Vereinsheims mit Anzeige, Polizeieinsatz, Bußgeld gegen den Verein etc.: Schadenersatzpflicht und dauerhafte Sperrung.
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Bei Kombinationen der oben genannten Punkte und bei nicht aufgeführten Gründen: Der Vorstand entscheidet angelehnt an den Katalog über die Dauer der Sperrung.
Antrag des Vorstands auf der Jahreshauptversammlung am 10. März 2025. Abstimmung: 22 Ja / 0 Nein / 1 Enthaltung | Antrag damit angenommen